Alle in der Diagnostikliste des Berufsverbands Deutscher Humangenetiker (BVDH, www.hgqn.de) oder des europäischen Netzwerkes Orphanet (www.orphanet.net) aufgeführten Untersuchungen sind – bei rechtfertigender Indikation – grundsätzlich Bestandteil der Regelversorgung.
1.1 Laboruntersuchungen
Jeder Vertragsarzt ist berechtigt, Laborleistungen mittels Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung Muster 10 zu beauftragen (siehe Abbildung Muster10). Die Vordrucke sind vollständig, sorgfältig und leserlich auszufüllen, vom Vertragsarzt mit dem Vertragsarztstempel zu versehen und persönlich zu unterzeichnen, siehe Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung.
1.1.1 Laborbudget/Wirtschaftlichkeitsbonus
Ausnahmekennziffern sind seit der Laborreform April 2018 mit definierten Laboruntersuchungen gekoppelt. Die Übermittlung der Ausnahmekennziffern an das Labor entfällt, diese sind somit nicht mehr auf der Laborüberweisung anzugeben und können vom Labor nicht mehr an die KV gemeldet werden. Die Dokumentation der entsprechenden Ausnahmekennziffern erfolgt nur noch auf dem Abrechnungsschein der Praxis (Beispiel Muster 5 oder Muster 6). Aktuelle Informationen zum Wirtschaftlichkeitsbonus finden Sie auf der Seite der KBV.
Hier finden Sie die Übersicht über die Zuordnung der Ausnahme-Kennziffern in Kurzform: Informationsblatt Ausnahme-Kennziffern herunterladen
Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 54. Sitzung am 14. März 2018: Beschluss herunterladen
1.2 Genetische Laboruntersuchungen
Jeder Vertragsarzt ist berechtigt, genetische Laborleistungen als Auftragsleistung nach den Abschnitten 11, 19 und 32 mittels Laborüberweisung Muster 10 zu beauftragen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Flyer “Genetische Diagnostik beauftragen“.
1.2.1 Laborbudget/Wirtschaftlichkeitsbonus
Die Beauftragung der Leistungen des Kapitels 11.4 (konstitutionelle Genetik) und 19.4 (Tumorgenetik) führt nicht zu einer Belastung des Laborbudgets und somit auch nicht zu einer Reduktion oder Wegfall des Wirtschaftlichkeitsbonus. Zur Verunsicherung führte, dass die Ausnahmekennziffer 32010 mit dem neuen EBM am 1. Juli 2016 „entfallen“ ist.
Schon vor dem 1. Juli 2016 war die “entfallene” Ausnahmekennziffer 32010 nur für eine Laborbudgetbefreiung von humangenetischen Leistungen aus dem Kapitel 32 des EBM (Labor) vorgesehen. Alle anderen humangenetischen Leistungen werden dagegen über das Kapitel 11 des EBM (Humangenetik) abgerechnet und fielen nie und fallen nicht unter das Laborbudget. Für diese Leistungen wäre es daher auch vor dem 1. Juli 2016 nicht erforderlich gewesen, eine Ausnahmekennziffer einzutragen! Dies war jedoch vielfach falsch interpretiert und kommuniziert worden, sodass die Annahme bestand/besteht, immer die Ausnahmekennziffer 32010 eintragen zu müssen.
Bitte verwenden Sie ein entsprechendes Anforderungsformular, unter Angabe aller relevanten Daten zu angeforderter Diagnostik, Patientendaten, ggf. Diagnose Vorbefunde, Rechnungsanschrift etc. Die Abrechnung erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen zum Labor (Abschnitt M, Humangenetik N) der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei stationären Patienten mit entsprechender Minderung. Entsprechend VVG §192 Kapitel 8 empfehlen wir bei Untersuchungskosten ab 2.000 Euro die vorherige Klärung der Kostenübernahme mit dem Kostenträger. Gerne erstellen wir eine individuelle Kosteninformation.
Bitte verwenden Sie ein entsprechendes Anforderungsformular, unter Angabe aller relevanten Daten zu angeforderter Diagnostik, Patientendaten, ggf. Diagnose Vorbefunde, anfordernde Abteilung, Rechnungsanschrift etc. Die Abrechnung erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen zum Labor (Abschnitt M, Humangenetik N) der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit dem beauftragenden Krankenhaus. Gerne erstellen wir eine individuelle Kosteninformation.
Für Patienten aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz, die in ihrem Heimatland gesetzlich krankenversichert und Inhaber einer EHIC (European Health Insurance Card) sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer zwischenstaatlichen Kostenübernahme auf der Grundlage der EU-Verordnungen EU1408/71 und 574/72. Dazu muss uns ein Formular E112 oder S2 der heimatlichen Versicherung vorgelegt werden.
Für Patienten aus Ländern außerhalb der EU, die in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind, erstellen wir gerne einen Kostenvoranschlag. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Untersuchungen erst dann durchführen können, wenn uns eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung vorliegt bzw. die Untersuchungskosten vorab entrichtet worden sind.
Sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen und andere Wunschleistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse und werden entsprechend nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet. Eine vorherige schriftliche Kostenübernahmeerklärung durch den Patienten ist erforderlich. Gerne erstellen wir einen Kostenvoranschlag.
Lochhamer Str. 29
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